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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (General Terms and Conditions, GTC auf Englisch) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und DSwiss. Die AGB informieren jede Partei über ihre Rechte und Pflichten und stellen sicher, dass beide Parteien ein klares Verständnis darüber haben, wie die Dienstleistungen erbracht werden. Die AGB enthalten auch das Service Level Agreement (SLA), das die Verfügbarkeit unserer Produkte und unseres Supports sowie weitere Anforderungen regelt, die unseren Kunden ein bestimmtes Serviceniveau garantieren. Wenn Sie Privatkunde von SecureSafe sind, gelten diese Bedingungen nicht für Sie.
Version 3.0, veröffentlicht am 01.07.2025
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen DSwiss und dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen.
Es wurden alle Anstrengungen unternommen, um die Sprache einfach und verständlich zu halten. Aufgrund der Komplexität der Materie sind jedoch bei einigen Bestimmungen juristische Fachausdrücke erforderlich, um Präzision und Klarheit zu gewährleisten. Definitionen sind unter https://www.dswiss.com/legal-definitions zu finden.
Dieses Dokument wird in mehreren Sprachen bereitgestellt. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen gilt die englische Version als massgeblich und rechtlich bindend.
2. Der Vertrag
2.1 DSwiss erbringt ihre Leistungen gegenüber dem Kunden ausschliesslich auf der Grundlage des Vertrages.
2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und DSwiss in Bezug auf die Dienstleistungen wird ausschliesslich durch a) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Anhänge, b) die Definitionen, c) die Dienstleistungsaufträge und d) den Datenverarbeitungsvertrag geregelt. Frühere Vereinbarungen, Korrespondenzen zwischen den Parteien, Erklärungen, Verhandlungen oder Absprachen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn, in einem Dienstleistungsauftrag wird schriftlich etwas anderes festgehalten.
2.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen Teilen des Vertrages gilt die folgende Rangfolge: (1) die Dienstleistungsaufträge; (2) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Anhänge; (3) der Datenverarbeitungsvertrag; und (4) die Definitionen.
2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von DSwiss nicht akzeptiert und sind in keinem Fall auf den Vertrag anwendbar.
2.5 Angaben in Prospekten, auf Webseiten oder in jeder anderen von DSwiss verwendeten Form der Veröffentlichung sind unverbindlich und freibleibend. Der Kunde erkennt an, dass nur Angebote in Form von Dienstleistungsaufträgen, die von DSwiss direkt zugestellt werden, als verbindlich gelten.
2.6 Der Vertrag zwischen dem Kunden und DSwiss kommt mit dem verbindlichen Abschluss des ersten Dienstleistungsauftrags durch beide Parteien zustande.
2.7 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Endnutzer des Kunden und DSwiss kein Rechtsverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages eingehen. Dieser Vertrag gewährt Endnutzern nicht das Recht, Ansprüche gegen DSwiss zu erheben.
2.8 DSWISS BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN JEDERZEIT NACH EIGENEM ERMESSEN ZU ÄNDERN. IM FALLE EINER ÄNDERUNG WIRD DER KUNDE SCHRIFTLICH MIT EINER ZUSAMMENFASSUNG DER ÄNDERUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN INFORMIERT. DIE ÄNDERUNGEN GELTEN ALS VOM KUNDEN GENEHMIGT, WENN DER KUNDE NICHT INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH ZUGANG DER ÄNDERUNGSMITTEILUNG GEGENÜBER DSWISS SCHRIFTLICH WIDERSPRUCH EINLEGT. DER WIDERSPRUCH DES KUNDEN MUSS DEN NACHWEIS ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN ENTHALTEN, UM WIRKSAM ZU SEIN. SOFERN INNERHALB DER 30-TÄGIGEN FRIST WESENTLICHE BEEINTRÄCHTIGUNGEN NACHGEWIESEN WERDEN, SIND DIE PARTEIEN AN DIE AKTUELLE FASSUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GEBUNDEN. DIE PARTEIEN HABEN IN DIESEM FALL DAS RECHT, DEN VERTRAG MIT SOFORTIGER WIRKUNG AUF DEN TAG ZU KÜNDIGEN, AN DEM DIE AKTUALISIERTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IN KRAFT TRETEN. DIE KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND GEMÄSS ZIFFER 10.5 BLEIBT VORBEHALTEN.
3. Pflichten von DSwiss
3.1 DSwiss erbringt die in §5 beschriebenen Leistungen nach Massgabe des Vertrages. Die Leistungen werden in sorgfältiger Art und Weise und mit allgemein zugänglichen technischen Kenntnissen erbracht.
3.2 DSwiss erbringt die vom Kunden erworbenen Dienstleistungen, die im jeweiligen Dienstleistungsauftrag aufgeführt sind.
3.3 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gilt als Erfüllungsort der Sitz der DSwiss. Bestimmte Dienstleistungen können von der Tochtergesellschaft in Portugal erbracht werden.
3.4 DSwiss bemüht sich, den vereinbarten Starttermin, den die Parteien im jeweiligen Dienstleistungsauftrag vereinbart haben, einzuhalten. Der Kunde wird rechtzeitig benachrichtigt, wenn Umstände innerhalb von DSwiss eintreten, die die Einhaltung des vereinbarten Starttermins gefährden könnten.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Vertrages sind Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit oder aus Verzug, Verschulden, Irrtum oder Mangel ausgeschlossen. Überschreitet der Verzug die Dauer von sechzig (60) Tagen, ist der Kunde berechtigt, entweder:
a) vom jeweiligen Dienstleistungsauftrag zurückzutreten und die für die verspäteten Dienstleistungen gezahlten Gebühren zurückzufordern, falls es sich bei den Dienstleistungen um professionelle Dienstleistungen handelt; oder
b) eine anteilige Rückerstattung der gezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Entgelte für die verspäteten Dienstleistungen zu verlangen, wenn es sich bei den Dienstleistungen um SaaS Dienste handelt.
3.5 Wenn die Parteien eine kostenlose Testphase vereinbart haben, fällt der vereinbarte Starttermin mit dem Ende der kostenlosen Testphase zusammen.
3.6 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass DSwiss sich das Recht vorbehält, nach freiem Ermessen Unterauftragnehmer hinzuzuziehen, vorausgesetzt, dass:
a) DSwiss dem Kunden auf Anfrage eine Liste der zu diesem Zeitpunkt aktiven Unterauftragnehmer zur Verfügung stellt;
b) DSwiss den Kunden schriftlich über neue Unterauftragnehmer informiert; und
c) neue Unterauftragnehmer an angemessene Geheimhaltungsvereinbarungen gebunden sind, falls sie Zugang zu vertraulichen Informationen des Kunden haben.
Wenn Unterauftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden haben, gilt Abschnitt 5 der Datenverarbeitungsvereinbarung.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Beschaffung und Aufrechterhaltung geeigneter Geräte und Hilfsdienste, die für den Anschluss an, den Zugang zu oder die sonstige Nutzung der Dienstleistungen von DSwiss erforderlich sind, insbesondere Computer, Computerbetriebssysteme, Internetzugang und Webbrowser.
4.2 Der Kunde wird:
a) mit DSwiss zusammenarbeiten und DSwiss bei der Erbringung der Dienstleistungen unterstützen sowie jegliche Hilfe oder Informationen liefern, die DSwiss vernünftigerweise benötigt, auch in Bezug auf die Diagnose von Fehlern;
b) die Implementierung und die Tests (für die der Kunde verantwortlich ist) rechtzeitig durchführen; und
c) DSwiss Störungen unverzüglich melden; und
d) Sicherungskopien aller Daten, die der Kunde besitzt, aufbewahren.
4.3 Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die mit DSwiss zusammenarbeitenden Mitarbeiter (z.B. Softwarearchitekten, Produktverantwortlichen, Security Compliance Officer) im Hinblick auf die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen von DSwiss:
a) stets ausreichende Ressourcen zur Verfügung haben;
b) DSwiss die notwendigen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung stellen; und
c) die notwendigen Abklärungen und Entscheidungen so rasch wie möglich treffen, um die Verfügbarkeit von DSwiss zur Erbringung der bezogenen Leistungen innerhalb des vereinbarten Starttermins sicherzustellen.
4.4 Falls zutreffend, ist der Kunde allein für den First-Level-Support seiner Endnutzer verantwortlich und wird alle Anfragen von Endnutzern im Zusammenhang mit solchen Anfragen unverzüglich und professionell beantworten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass DSwiss, falls zutreffend, nur für den Second- und Third-Level-Support zuständig ist.
4.4.1 Beim First-Level-Support unterstützt der Kunde die Endnutzer mit den ihm zur Verfügung stehenden Tools und Ressourcen. Dies kann mittels eingebauter Funktionalitäten sowie Selbstbedienungs-Tools und API-Endpunkten geschehen, die zur Bewältigung allgemeiner Aufgaben wie Kontoverwaltung, Konfigurationsänderungen und/oder Integrationen verwendet werden.
4.4.2 Second-Level-Support behandelt komplexere Fälle der ersten Stufe, bei denen der Kunde das Problem nicht selbst lösen kann und die Unterstützung von DSwiss benötigt.
4.4.3 Der Third-Level-Support befasst sich mit kritischen Problemen, wie z.B. Softwarefehlern, Systemausfällen und Leistungsproblemen, die der First- und Second-Level-Support nicht beheben kann. Der Kunde kann mit den Produktentwicklungsteams zusammenarbeiten, um Fehler zu beheben oder Patches und Updates bereitzustellen. Der Third-Level-Support bietet auch Einblick in Architekturänderungen und erweiterte Konfigurationsprobleme.
4.5 Der Kunde verpflichtet sich, DSwiss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem betreffenden Vorfall, über von Dritten (einschliesslich Behörden) geltend gemachte Rechtsverstösse in Bezug auf die Dienstleistungen zu informieren.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen nur für den internen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
4.7 Der Kunde ist für die Einhaltung der geltenden Gesetze und aller für das Hochladen von Dokumenten erforderlichen Rechte verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, weder gegen geltendes Recht, insbesondere Schweizer Recht, noch gegen Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, zu verstossen.
4.8 Sofern im Dienstleistungsauftrag nicht anders angegeben, ist es dem Kunden nicht gestattet:
a) den Quellcode einer Software zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu vervielfältigen, zu kopieren oder anderweitig zu versuchen, auf ihn zuzugreifen und ihn zu ermitteln; und/oder
b) die bereitgestellten Dienste zu lizenzieren, unterzulizenzieren, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu übertragen, abzutreten, zu verteilen, zu teilen oder kommerziell zu nutzen und sie anderen Parteien zur Verfügung zu stellen, die nicht Teil dieser Vereinbarung sind; und/oder
c) bösartige Software zu verwenden oder zu versuchen, diese zu verwenden, um auf einen Teil des Produkts zuzugreifen, diesen zu erwerben oder zu überwachen; und/oder
d) die Dienste und/oder Software, Hardware, Anwendungen und/oder Prozesse zu nutzen, die die Sicherheit, Integrität und/oder Richtlinien von DSwiss beeinträchtigen, stören oder verletzen könnten; und/oder
e) die Dienstleistungen von DSwiss zu modifizieren, zu portieren, anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen, um die Funktionalität oder Leistung für Wettbewerbszwecke oder die Entwicklung ähnlicher Dienstleistungen zu bewerten; und/oder
f) Handlungen zu unterlassen, die die Funktionsfähigkeit der Dienste beeinträchtigen könnten; und/oder
g) die Dienste in einer Weise zu nutzen, die rechtswidrig ist und/oder DSwiss schadet (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Marke DSwiss); und/oder
h) Eigentumshinweise oder Kennzeichnungen von den Diensten zu entfernen.
4.9 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von Abschnitt 4.8 durch seine Endnutzer und sichert diese zu.
4.10 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienste nicht für illegale Aktivitäten zu nutzen und stellt sicher, dass seine Endnutzer dasselbe tun, was Folgendes einschliesst, aber nicht darauf beschränkt ist
a) rechtswidrige Handlungen; und/oder
b) verleumderisches oder obszönes Verhalten; und/oder
c) diskriminierende, missbräuchliche oder hasserfüllte Aktivitäten; und/oder
d) kriminelle Handlungen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, sich nicht an Aktivitäten zu beteiligen, die politische Systeme unterstützen und/oder fördern, die durch Autoritarismus, Unterdrückung und/oder Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet sind.
4.11 Der Kunde verpflichtet sich, DSwiss und den DSwiss-Mitarbeitern gegenüber respektvoll zu sein und jegliches Verhalten zu unterlassen, das die Beziehung zwischen den Parteien beeinträchtigen könnte. Der Kunde unterlässt diskriminierende oder hasserfüllte Äusserungen gegenüber Mitarbeitern von DSwiss, die sich unter anderem auf die Herkunft, Ethnie, das Geschlecht, das Alter, die Sprache, den sozialen Status, die Religion, die Weltanschauung, die politischen Ansichten oder körperliche, geistige oder psychische Behinderungen des Mitarbeiters beziehen. DSwiss behält sich das Recht vor, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde gegen diesen Abschnitt verstösst.
5. Dienstleistungen von DSwiss
DSwiss gewährt dem Kunden das Recht, Dienstleistungen von DSwiss zu erwerben und darauf zuzugreifen. Dienstleistungen werden in SaaS Dienste und Professionelle Dienste unterteilt.
5.1 SaaS Dienste
Die SaaS Dienste werden in Produktdienste und Supportdienste unterteilt. DSwiss gewährt dem Kunden SaaS Dienste auf Abonnementbasis.
5.1.1 Produktdienste umfassen plattformbasierte Standardlösungen für den sicheren Austausch und die Speicherung von Daten. Diese Lösungen werden als Produkt bezeichnet. Die Produktdienste umfassen die Arbeiten, die erforderlich sind, um dem Kunden den Zugang zum Produkt für die beabsichtigte Nutzung zu ermöglichen.
5.1.2 Der Kunde ist berechtigt, die Produktleistungen auf der Grundlage der Produktpläne sowie der von DSwiss angebotenen Add-Ons zu erwerben. Der gewählte Produktplan und Add-Ons werden im Dienstleistungsauftrag aufgeführt.
5.1.3 Die Supportdienste umfassen wissensbasierte Leistungen, die den Kunden bei der Nutzung der erworbenen Produktleistungen unterstützen. Die Supportdienste werden mittels Support-Plänen erworben, welche im Dienstleistungsauftrag aufgeführt sind.
5.1.4 Kunden haben das Recht, die erworbenen Dienste jederzeit zu upgraden, sofern der zuvor erworbene Plan ein potenzielles Upgrade zulässt. Upgrades müssen immer auf der Grundlage eines Upgrade-Dienstleistungsauftrags erfolgen, der den aktuellen Dienstleistungsauftrag ändert und einen integralen Bestandteil desselben bildet. Laufende Dienstleistungsaufträge werden nur insoweit geändert, als dies im Upgrade-Dienstleistungsauftrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei die Vertragsbedingungen des jeweils aktuellen Dienstleistungsauftrags auch für den Upgrade-Dienstleistungsauftrag gelten.
5.1.5 Der Kunde kann nur dann ein Downgrade zum Ende der Anfangslaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit beantragen, wenn der zuvor erworbene Plan ein Downgrade zulässt und der Kunde das Downgrade innerhalb der Kündigungsfrist gemäss Abschnitt 10.3 beantragt. Downgrades erfordern immer einen neuen Dienstleistungsauftrag, der als Downgrade-Dienstleistungsauftrag bezeichnet wird.
5.2 Professionelle Dienstleistungen
Professionelle Dienste sind einmalige, diskretionäre plattform- oder wissensbasierte Dienste, die nicht durch den regulären Umfang der SaaS Dienste abgedeckt sind. Professionelle Dienste werden in die Kategorien erweiterte Dienste und exklusive Dienste unterteilt.
5.2.1 Erweiterte Dienste beschleunigen die Bereitstellung neuer und/oder erweiterter Funktionen, die nicht in den Basisplänen der Produktdienste enthalten sind. Sie werden mit ihrer Implementierung integraler Bestandteil der Produktdienste.
5.2.2 Erweiterte Dienste können auch wissensbasierte Dienste darstellen, die von DSwiss angeboten werden (z.B. Beratung, Projektmanagement, Benutzerschulung usw.) und nicht von den Supportdiensten abgedeckt sind.
5.2.3 Exklusive Dienste sind kundenspezifisch und haben keinen weitergehenden Geschäftszweck für DSwiss. Exklusive Dienste können sein:
a) plattformbasierte Dienste, die die Verbesserung oder Entwicklung von Funktionen umfassen, die auf absehbare Zeit nicht Teil des Produkts sein werden; oder
b) kundenspezifische wissensbasierte Dienste, die sich von den wissensbasierten Diensten der Support- und erweiterten Dienste unterscheiden.
5.2.4 Professionelle Dienste werden nur dann erbracht, wenn die Parteien diese in dem jeweiligen Dienstleistungsauftrag vereinbart haben.
6. Gebühren und Abrechnung
6.1 Dem Kunden werden Gebühren für SaaS Dienste (einschliesslich (i) Abonnementgebühren, (ii) Nutzungsgebühren und (iii) Einrichtungsgebühren) und für Professionelle Dienste (einschliesslich der Premiumgebühr) in Rechnung gestellt.
6.2 Die Gebühren sind vom Kunden innerhalb der hierin festgelegten Fälligkeitstermine zu zahlen.
6.3 Der Dienstleistungsauftrag legt die Währungen fest, in denen die Gebühren zu zahlen sind. Ist im Dienstleistungsauftrag keine Währung angegeben, sind die Gebühren in Schweizer Franken (CHF) zu zahlen.
6.4 Einrichtungsgebühren werden für die Einrichtung der vom Kunden erworbenen Dienste erhoben. Diese Gebühren sind einmalig und werden vollständig im Voraus in Rechnung gestellt. Die Einrichtungsgebühren sind fix und werden im Dienstleistungsauftrag festgelegt.
6.5 Nutzungsgebühren sind flexible Gebühren, die an den mit den Produkten verarbeiteten Transaktionen gemessen werden. Nutzungsgebühren werden monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.
6.6 Abonnementgebühren sind wiederkehrende Gebühren, die der Kunde für die Nutzung erworbener Dienste zahlt. Sie werden im Voraus in einem Rhythmus in Rechnung gestellt, der durch die im Dienstleistungsauftrag festgelegte Abrechnungsfrequenz bestimmt wird.
6.7 Premiumgebühren sind einmalige Gebühren, die für die Inanspruchnahme von Professionellen Diensten gemäss Abschnitt 5.2 ff. gezahlt werden. Premiumgebühren werden in voller Höhe im Voraus in Rechnung gestellt.
6.8 Wenn der Dienstleistungsauftrag vorsieht, dass die Professionellen Dienste nach Aufwand abgerechnet werden, werden sie dem Kunden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Diesen Rechnungen ist eine Dokumentation beizufügen, in der die aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen aufgeführt sind.
6.9 Details zu Produkten und Preisen können auf den Webseiten von DSwiss oder den entsprechenden Plattformen eingesehen werden. Wenn der Kunde weitere Informationen wünscht, kann er die Mittel auf den Webseiten von DSwiss nutzen, um sich mit einem Vertriebsmitarbeiter in Verbindung zu setzen.
6.10 Sofern im Dienstleistungsauftrag nicht anders angegeben, erhält der Kunde Rechnungen per E-Mail, wobei die Zahlung sofort fällig wird, es sei denn, im Dienstleistungsauftrag wurde eine Zahlungsfrist vereinbart.
6.11 Die Häufigkeit der Rechnungsstellung, die Zahlungsmethode und die Zahlungsmittel werden von den Parteien im Dienstleistungsauftrag vereinbart.
6.12 DSwiss behält sich das Recht vor, dem Kunden zusätzlich zu den in den Dienstleistungsaufträgen festgelegten Gebühren zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde die verspätete Erbringung der Dienstleistungen durch DSwiss verschuldet hat.
6.13 Alle Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder andere Steuern. Falls Steuern anfallen, ist der Kunde verpflichtet, DSwiss seine Umsatzsteuer-ID mitzuteilen und die Steuern zu bezahlen.
6.14 DSwiss behält sich das Recht vor, die Gebühren zu Beginn eines jeden Kalenderjahres um maximal fünf Prozent (5%) zu erhöhen. Der Kunde wird über solche Erhöhungen mindestens dreissig (30) Tage im Voraus schriftlich informiert. Die neuen Gebühren werden mit der nächsten Rechnung des Kunden fällig.
6.15 Der Kunde ermächtigt DSwiss, Transaktionen zur Zahlung der jeweiligen in Abschnitt 10 festgelegten Laufzeiten einzuleiten. Ist im Dienstleistungsauftrag nichts anderes angegeben, erfolgt die Zahlung durch den Kunden am Tag der Anmeldung für die entsprechende Laufzeit, sofern keine kostenlose Testphase gemäss Abschnitt 3.5 verfügbar ist.
6.16 Wenn DSwiss nicht in der Lage ist, den Kunden mit den Gebühren zu belasten, weil eine Transaktion auf Seiten des Kunden fehlgeschlagen ist (z.B. abgelaufene Karte, unzureichende Mittel), behält sich DSwiss das Recht vor, automatische Wiederholungsversuche für die fehlgeschlagenen Transaktionen zu veranlassen. Der Kunde wird in einem solchen Fall benachrichtigt, dass die Zahlung fehlgeschlagen ist. Wenn innerhalb von fünf (5) Tagen solche Wiederholungsversuche fehlschlagen, behält sich DSwiss das Recht vor, das Konto des Kunden vorübergehend zu suspendieren, bis die Zahlung erfolgt ist. Während der Suspendierung kann der Kunde DSwiss kontaktieren, um sein Konto über die in der Serviceleistungsvereinbarung festgelegten Support-Kanäle zu reaktivieren. Wenn innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Suspendierung keine Zahlung erfolgt ist, behält sich DSwiss das Recht vor, den Vertrag zu kündigen. Kündigung bedeutet in diesem Fall das Ende der Dienstleistungen ohne die Möglichkeit der Reaktivierung des Kundenkontos.
6.17 Die Abschnitte 6.13 und 6.14 gelten nur für Kunden, die die Dienstleistungen auf andere Weise als per Rechnung bezahlen.
6.18 Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb der in Abschnitt 6.9 genannten Zahlungsfrist vornimmt. DSwiss behält sich das Recht vor, dem Kunden bei Zahlungsverzug einen Verzugszins von zehn Prozent (10%) p.a. sowie eine Mahnkostenpauschale von CHF 20 pro Mahnung zu verrechnen.
6.19 DSwiss behält sich das Recht vor, die Erbringung von Dienstleistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn der Kunde nach Fälligkeit der Rechnung nicht alle in Rechnung gestellten Forderungen beglichen hat. Ein solches Recht von DSwiss bedarf mindestens einer (1) schriftlichen Mahnung an den Kunden durch DSwiss.
6.20 Sollten Umstände bei einer Vertragspartei eintreten, die den Abschluss eines Dienstleistungsauftrages aufgrund eines dringenden Falles unmöglich machen, werden dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt, wobei DSwiss verpflichtet ist, dem Kunden eine detaillierte Dokumentation mit Angabe des Zeit- und Materialaufwandes zukommen zu lassen.
7. Eigentumsrechte, Schutzrechte und Nutzungsrechte
7.1 DSwiss ist alleinige und ausschliessliche Eigentümerin aller Rechte, Titel und Interessen an den Dienstleistungen (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Professionellen Dienste, falls vorhanden) und jeglicher Informationen, die von DSwiss in Verbindung mit der Erbringung und dem Betrieb der Dienstleistungen entwickelt oder gesammelt wurden (mit Ausnahme der Daten des Kunden), einschliesslich, aber nicht beschränkt auf alle Daten, Ideen, Erfindungen, Schlussfolgerungen, Entdeckungen, Entwicklungen, Formate und Prozesse sowie alle Urheberrechte, Patentrechte und andere geistige Eigentumsrechte und Eigentumsrechte darin und daran.
7.2 Alle Rechte, die dem Kunden hierin nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben DSwiss vorbehalten. Alle Vorschläge, Verbesserungswünsche, Rückmeldungen, Empfehlungen oder andere Eingaben, die vom Kunden oder einer anderen Partei in Bezug auf die Dienstleistungen gemacht werden, sind Eigentum von DSwiss, und der Kunde nimmt hiermit alle Abtretungen vor und unternimmt alle angemessenen Handlungen, um die vorstehenden Eigentumsrechte zu erfüllen.
7.3 Der Kunde ist Eigentümer aller vom Kunden stammenden Daten, Informationen oder Materialien, die der Kunde bei der Registrierung und Nutzung der Dienstleistungen einreicht oder bereitstellt.
7.4 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Qualität, den Inhalt und die Rechtmässigkeit der Daten des Kunden, die Mittel, mit denen die Daten des Kunden erworben werden, und die Übertragung der Daten des Kunden ausserhalb der Dienste.
7.5 DSwiss erwirbt im Rahmen des Vertrags keine Rechte, Ansprüche oder Interessen an den Daten des Kunden, ausser in dem begrenzten Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden erforderlich ist, was die interne Nutzung der Daten des Kunden und die Bereitstellung der Daten des Kunden an die Endbenutzer des Kunden einschliesst, jedoch jegliche Bereitstellung der Daten des Kunden an andere Dritte ausschliesst, sofern dies nicht ausdrücklich in Abschnitt 8 vorgesehen ist.
7.6 Vorbehaltlich dieser AGB gewährt DSwiss dem Kunden hiermit ein nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und nicht ausschliessliches Recht, auf die von DSwiss gemäss dem Vertrag erbrachten lizenzierten Dienstleistungen zuzugreifen und diese zu nutzen und die Endnutzer des Kunden, wie im jeweiligen Dienstleistungsauftrag definiert, zur Nutzung der lizenzierten Dienstleistungen ab dem vereinbarten Startdatum des jeweiligen Dienstleistungsauftrags für die Dauer des jeweiligen Dienstleistungsauftrags zu berechtigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 10.5 bleibt vorbehalten.
7.7 Der Kunde erkennt an, dass er keinen Anspruch auf die Überlassung von Maschinen- oder Quellcodes der Produkte hat.
8. Vertraulichkeit
8.1 Beide Parteien verpflichten sich, über alle nicht öffentlichen Dokumente, Informationen und Gegenstände, die sich auf die Geschäfte der Parteien beziehen und im Rahmen dieser Vereinbarung zugänglich werden, Stillschweigen zu bewahren.
8.2 Zu den vertraulichen Informationen gehören:
a) in Bezug auf DSwiss die Dienstleistungen, die Grundsätze (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Softwareentwicklung oder das Design), auf denen sie beruhen, die Art und Weise, wie die Produktdienste funktionieren, und alle verbesserten Funktionen und Leistungen der Softwareobjekte, die sich aus der Nutzung der Dienstleistungen durch den Kunden ergeben;
b) in Bezug auf den Kunden die im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Daten des Kunden; und
c) in Bezug auf beide Parteien alle Informationen, die sich auf Forschung, Pläne, Dienstleistungen, Kunden, Märkte, Entwicklungen, Erfindungen, Designs, Zeichnungen, Technik, Marketing oder Finanzen der offenlegenden Partei beziehen.
8.3 Jede Partei wird:
a) die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt schützen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall mit weniger als der angemessenen Sorgfalt; und
b) die vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben.
8.4 Jede Partei (und jeder Endnutzer, dem sie vertrauliche Informationen offengelegt hat) darf vertrauliche Informationen nur zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten aus dem Vertrag verwenden, wobei sie angemessene Sorgfalt zu deren Schutz walten lassen muss.
8.5 Die Parteien vereinbaren das Folgende:
a) Die Parteien werden vertrauliche Informationen nicht an andere Parteien, einschliesslich Dritter, weitergeben, ausser an die jeweiligen Organe, Mitarbeiter und externen Partner oder verbundenen Unternehmen der Parteien, sofern:
(i) die Empfänger die Informationen notwendigerweise für die Zwecke dieses Vertrages benötigen; und
(ii) die Empfänger einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen, die mit diesem Abschnitt übereinstimmt;
b) Die Parteien können vertrauliche Informationen offenlegen, wenn dies gesetzlich, durch ein Gericht oder eine Regierungsbehörde verlangt wird, und nur dann, wenn:
(i) sich die Parteien in angemessener Weise bemühen, die andere Partei zu benachrichtigen, und
(ii) der anderen Partei die Möglichkeit geben, die Offenlegung so weit wie möglich anzufechten.
8.6 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Verstösse gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen in dieser Vereinbarung eine straf- und/oder zivilrechtliche Haftung begründen können.
8.7 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass DSwiss die Daten der Kunden in der Schweiz oder in einem Land innerhalb der Europäischen Union bearbeitet, wie in Abschnitt 3.3 der Datenbearbeitungsvereinbarung festgelegt. Werden die Daten in einem Land ausserhalb der Schweiz und/oder der Europäischen Union bearbeitet, so gilt Abschnitt 5 der Vereinbarung über die Datenbearbeitung.
Der Kunde kann die Datenverarbeitungsvereinbarung unter www.dswiss.com/data-processing-agreement einsehen.
8.8 Beide Parteien sind verpflichtet, die anwendbaren Datenschutzgesetze sowie die Datenverarbeitungsvereinbarung zu beachten.
8.9 Dieser Abschnitt bleibt auch im Falle einer Kündigung in Kraft, jedoch nicht länger als drei (3) Jahre nach Beendigung dieser Vereinbarung.
9. Garantien, Haftung und Entschädigung
9.1 DSwiss garantiert, dass sie über die erforderliche Befugnis und Ermächtigung zur Annahme dieses Vertrags verfügt, dass der Vertrag gültig, verbindlich und gegen und durch DSwiss durchsetzbar ist und dass die Annahme des Vertrags durch DSwiss nicht gegen ein Gesetz, eine Vorschrift, eine Regelung oder einen für DSwiss verbindlichen Vertrag verstösst.
9.2 DSwiss garantiert, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Beschreibungen der Dienstleistungen gemäss dem jeweiligen Dienstleistungsauftrag zu erbringen und die Serviceleistungsvereinbarung einzuhalten.
9.3 DSwiss gewährleistet, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt, Fachkenntnis und angemessener Sorgfalt sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften erbracht werden.
9.4 Wenn DSwiss die vorstehenden Garantien nicht einhält und der Kunde DSwiss schriftlich über eine solche Verletzung informiert, besteht das einzige Rechtsmittel des Kunden und die einzige Verpflichtung von DSwiss in einer der folgenden Optionen, wobei diese Option von DSwiss nach eigenem Ermessen gewählt wird:
a) DSwiss kann, sofern möglich, die Dienstleistungen ausbessern und jeden Mangel oder Fehler beheben, vorausgesetzt, DSwiss stimmt zu, dass ein solcher Mangel oder Fehler behebbar ist; oder
b) DSwiss kann den betreffenden Dienstleistungsauftrag kündigen und dem Kunden einen Betrag in Höhe der vom Kunden im Voraus gezahlten Gebühren (falls vorhanden) für nicht erhaltene Dienstleistungen erstatten.
9.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsmittel die einzigen und ausschliesslichen Rechtsmittel des Kunden bei Verstössen gegen die in diesem Vertrag vorgesehenen Garantien sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er im Rahmen dieses Abschnitts keine Rechtsmittel für Ansprüche hat, die nach der Beendigung oder dem Auslaufen dieser Vereinbarung geltend gemacht werden.
9.6 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Dienste Software enthalten können, die von Dritten lizenziert wurde. Dritte bieten keine:
a) Garantien in Bezug auf die Dienste; und
b) übernehmen keine Haftung in Bezug auf die Nutzung der Dienste; oder
c) Verpflichtungen zur Bereitstellung von Support oder Informationen zu den Diensten übernehmen.
9.7 MIT AUSNAHME DER VORSTEHENDEN BESCHRÄNKTEN GARANTIE WERDEN DIE DAMIT VERBUNDENEN DIENSTLEISTUNGEN "WIE BESEHEN", "MIT ALLEN FEHLERN" UND "WIE VERFÜGBAR" BEREITGESTELLT, UND DAS GESAMTE RISIKO HINSICHTLICH DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, LEISTUNG, GENAUIGKEIT UND BEMÜHUNGEN LIEGT BEIM KUNDEN. MIT AUSNAHME DES VORSTEHENDEN GIBT DSWISS WEDER EINE AUSDRÜCKLICHE NOCH EINE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE UND LEHNT JEGLICHE GARANTIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DIENSTLEISTUNGEN AB.
9.8 DSWISS GIBT KEINE ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN:
A) HINSICHTLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER FACHMÄNNISCHEN AUSFÜHRUNG, DES FEHLERFREIEN ZUGANGS ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN ODER DEREN NUTZUNG; UND/ODER
B) FÜR DEN UNTERBRUCHSFREIEN ODER FEHLERFREIEN ZUGRIFF AUF DIE DIENSTLEISTUNGEN ODER DEREN NUTZUNG; UND/ODER
C) DASS DER BETRIEB ODER DIE NUTZUNG DER DIENSTE ZEITGERECHT, UNTERBRECHUNGSFREI ODER FEHLERFREI ERFOLGT; UND/ODER
D) DASS DIE DIENSTLEISTUNGEN UND DIE IM RAHMEN DER PRODUKTDIENSTE GESAMMELTEN DATEN FEHLERFREI SIND, AKZEPTABEL SIND ODER DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRECHEN AB.
9.9 DER KUNDE NIMMT ZUR KENNTNIS, DASS DSWISS ODER DRITTE, DIE DSWISS FÜR IHRE DIENSTLEISTUNGEN EINSETZT, DIE ÜBERTRAGUNG VON DATEN ÜBER KOMMUNIKATIONSEINRICHTUNGEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DAS INTERNET, NICHT KONTROLLIEREN UND DASS DIE DIENSTLEISTUNGEN EINSCHRÄNKUNGEN, VERZÖGERUNGEN UND ANDEREN PROBLEMEN UNTERLIEGEN KÖNNEN, DIE SICH AUS SOLCHEN KOMMUNIKATIONSEINRICHTUNGEN ERGEBEN. DSWISS ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE FÜR VERZÖGERUNGEN, LIEFERAUSFÄLLE ODER SCHÄDEN, DIE AUS SOLCHEN PROBLEMEN RESULTIEREN.
9.10 Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderliche Befugnis und Berechtigung zur Annahme dieses Vertrags verfügt, dass die Vereinbarung gültig, verbindlich und gegen und durch den Kunden durchsetzbar ist, dass die Annahme der Vereinbarung durch den Kunden nicht gegen ein Gesetz, eine Vorschrift, eine Regelung oder eine den Kunden bindende Vereinbarung verstösst und dass der Kunde alle geltenden Gesetze und Bestimmungen der Vereinbarung einhalten wird.
9.11 Der Kunde sichert ferner zu und gewährleistet, dass:
a) er weder direkt noch indirekt einer Person (einschliesslich einer natürlichen Person oder einer staatlichen oder privaten Einrichtung) Zugang zu den Diensten verschafft, die in einem Land ansässig ist, gegen das ein Embargo verhängt wurde oder das nach schweizerischem oder europäischem Recht strengen Beschränkungen unterliegt; und
b) nicht in einem solchen Land ansässig ist, unter der Kontrolle eines solchen Landes steht oder ein Staatsangehöriger oder Einwohner eines solchen Landes ist oder auf einer solchen Liste steht.
9.12 SOFERN IN DER VEREINBARUNG NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES VORGESEHEN IST;
A) IST DIE HAFTUNG VON DSWISS UNTER ODER IN VERBINDUNG MIT DEN DIENSTLEISTUNGEN UND/ODER DEM VERTRAG SO WEIT WIE MÖGLICH DURCH DAS GELTENDE RECHT BESCHRÄNKT; UND
B) DSWISS HAFTET, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT MÖGLICH IST, NICHT IM RAHMEN ODER IN VERBINDUNG MIT DEM VERTRAG, DER VERSCHULDENSUNABHÄNGIGEN HAFTUNG ODER EINER ANDEREN HAFTUNGSTHEORIE.
9.13 OHNE DIE ALLGEMEINGÜLTIGKEIT DES VORSTEHENDEN EINZUSCHRÄNKEN, IST DSWISS NICHT HAFTBAR FÜR:
A) FEHLER ODER UNTERBRECHUNGEN DER NUTZUNG DER DIENSTE, UNGENAUIGKEITEN ODER FEHLER DER ÜBER DIE DIENSTE ODER ANDERWEITIG IM RAHMEN DER VEREINBARUNG ERFASSTEN DATEN; UND/ODER
B) GESCHÄFTSVERLUSTE; UND/ODER
C) FÜR INDIREKTE, EXEMPLARISCHE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN; UND/ODER
D) FÜR PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN VON DRITTEN; UND/ODER
E) FÜR JEDE ANGELEGENHEIT, DIE AUSSERHALB DER ANGEMESSENEN KONTROLLE VON DSWISS LIEGT.
9.14 DSWISS HAT KEINE MÖGLICHKEIT, EINSICHT IN DIE VOM KUNDEN HOCHGELADENEN DOKUMENTE ZU ERHALTEN UND HAT KEINE MÖGLICHKEIT, DAS KONTO DES KUNDEN ZURÜCKZUSETZEN. DER KUNDE IST FÜR DIE HOCHGELADENEN DOKUMENTE VERANTWORTLICH UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DSWISS FÜR HOCHGELADENE DOKUMENTE NICHT HAFTBAR IST.
9.16 DER KUNDE IST VERANTWORTLICH, SICHERT ZU UND GEWÄHRLEISTET, DASS SEINE ADMINISTRATOREN UND KUNDEN KEINE DOKUMENTE HOCHLADEN, DIE GELTENDE GESETZE, RECHTE DRITTER ODER DIESEN VERTRAG VERLETZEN.
9.17 FALLS DER KUNDE GEGEN ABSCHNITT 9.16 VERSTÖSST, ERKLÄRT SICH DER KUNDE DAMIT EINVERSTANDEN, DSWISS FÜR ALLE SCHÄDEN, ANSPRÜCHE, FORDERUNGEN, KOSTEN UND RECHTSKOSTEN, DIE SICH AUS EINEM SOLCHEN VERSTOSS ERGEBEN, SCHADLOS ZU HALTEN.
9.18 DER KUNDE STIMMT ZU, DSWISS VON ALLEN ANSPRÜCHEN VON ENDNUTZERN FREIZUSTELLEN, WENN DIESE ANSPRÜCHE AUS EINER VERLETZUNG DIESER VEREINBARUNG DURCH DEN KUNDEN ODER EINEN ENDNUTZER RESULTIEREN.
9.19 Die Dienstleistungen von DSwiss können Links zu anderen Websites enthalten, z.B. zum Helpdesk von DSwiss, die von Dritten gehostet werden können. Diese Webseiten werden nicht von DSwiss kontrolliert. DSwiss ist weder verantwortlich noch haftbar für deren Inhalt oder Sicherheit.
9.20 DSWISS KANN DIE VOM KUNDEN AUF DAS BETREFFENDE PRODUKT HOCHGELADENEN DATEN NICHT EINSEHEN UND/ODER BEARBEITEN. AUFGRUND DER ZERO-KNOWLEDGE-ARCHITEKTUR SIND DSWISS-BACKUPS SO VERSCHLÜSSELT, SODASS WEDER DSWISS NOCH DER KUNDE SOLCHE BACKUPS WIEDERHERSTELLEN KÖNNEN, ES SEI DENN, IN DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IST AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES VORGESEHEN. DER KUNDE NIMMT HIERMIT ZUR KENNTNIS, DASS WENN DSWISS VERPFLICHTET IST, EIN BACKUP VON DATEN ZU ERSTELLEN, DIESES BACKUP VERSCHLÜSSELT IST UND WEDER VON DSWISS NOCH VOM KUNDEN GELESEN WERDEN KANN, ES SEI DENN, DAS PASSWORT ODER DER WIEDERHERSTELLUNGSCODE IST VERFÜGBAR.
10. Laufzeit und Kündigung
10.1 Der Vertrag tritt mit dem Datum des Inkrafttretens des Dienstleistungsauftrags in Kraft, d.h. dem Datum, an dem der Dienstleistungsauftrag von beiden Parteien abgeschlossen wird. Der Vertrag bleibt bis zur Kündigung oder zum Ablauf des letzten Dienstleistungsauftrags in Kraft.
10.2 JEDER DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG TRITT AM TAG DES INKRAFTTRETENS DES DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS IN KRAFT UND BLEIBT FÜR DIE ERSTE LAUFZEIT UND DIE NACHFOLGENDEN VERLÄNGERUNGSPERIODEN IN KRAFT. SOFERN IM DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG NICHT ANDERS ANGEGEBEN, BETRÄGT DIE ERSTLAUFZEIT ZWÖLF (12) MONATE AB DEM VEREINBARTEN STARTDATUM UND DIE VERLÄNGERUNGSLAUFZEIT ZWÖLF (12) MONATE NACH DEM ENDE DER ERSTLAUFZEIT ODER DER VORHERIGEN VERLÄNGERUNGSLAUFZEIT.
10.3 Sofern im jeweiligen Dienstleistungsauftrag nicht anders angegeben, kann jeder Dienstleistungsauftrag von jeder Partei zum Ende der Erstlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Tag vor Ende der Laufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine solche Kündigung, so verlängern sich die Erstlaufzeit und jede Verlängerungslaufzeit automatisch um weitere Verlängerungslaufzeiten.
10.4 Das vereinbarte Startdatum wird von den Parteien im jeweiligen Dienstleistungsauftrag festgelegt. Wenn kein spezifisches vereinbartes Anfangsdatum angegeben wurde, fällt das vereinbarte Startdatum mit dem Datum des Inkrafttretens des Dienstleistungsauftrags zusammen.
10.5 Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung kann jede Partei diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen:
a) wenn eine Partei in Konkurs geht oder ähnliche Ereignisse eintreten;
b) bei Einstellung der Geschäftstätigkeit, Abwicklung oder Liquidation einer Partei zum Zwecke der Unternehmensumstrukturierung der anderen Partei;
c) bei Nichtbezahlung einer oder mehrerer Rechnungen aus diesem Vertrag durch den Kunden; oder
d) wenn die andere Partei mit ihren Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsauftrag in Verzug ist und den Verzug nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung durch die andere Partei behoben hat;
10.6 Unter der Voraussetzung, dass die Kündigung gemäss Abschnitt 10.5 erfolgt, erstattet DSwiss dem Kunden anteilig alle zum Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung im Voraus bezahlten, aber nicht genutzten Gebühren.
10.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er, wenn er verschiedene Dienstleistungen mit verschiedenen Dienstleistungsaufträgen erwirbt, jeden Dienstleistungsauftrag separat kündigen muss. Die Beendigung eines Dienstleistungsauftrags führt nicht automatisch zur Beendigung eines anderen Dienstleistungsauftrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
10.8 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Vertragskündigung vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit dem Kunden keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter SaaS Dienste gewährt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er die jeweiligen SaaS Dienste bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Dienstleistungsauftrags weiter nutzen kann.
10.9 Sofern im Dienstleistungsauftrag nichts anderes bestimmt ist, vereinbaren die Parteien, dass Kündigungen schriftlich an die andere Partei erfolgen oder, sofern verfügbar, durch Kündigung der Services über das Produkt selbst.
10.10 Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung:
a) verlieren der Kunde und die Endnutzer des Kunden mit sofortiger Wirkung ihr Recht auf Zugang und Nutzung der Dienste;
b) werden alle Gebühren sofort fällig und zahlbar, und Suspendierungen oder Kündigungen entbinden den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht; und
c) ist jede Partei verpflichtet, alle vertraulichen Informationen zu vernichten oder, falls die geltenden Gesetze die sichere Aufbewahrung bestimmter Informationen vorschreiben, die Informationen an die jeweilige Partei zurückzugeben und zu vernichten.
10.11 Der Kunde nimmt hiermit zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass DSwiss nicht verpflichtet ist, die Daten des Kunden aufzubewahren, und dass die Daten des Kunden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags oder des jeweiligen Dienstleistungsauftrags unwiderruflich gelöscht und vernichtet werden können. Falls vereinbart, wird DSwiss die Daten des Kunden an diesen zurückgeben.
10.12 Die Kündigung dieses Vertrages entbindet die Parteien nicht von Verpflichtungen, die vor der Beendigung entstanden sind. Sofern nicht anders vereinbart, bleiben alle Bestimmungen, die die Kündigung oder den Ablauf überdauern, in Kraft.
10.13 Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind alle E-Mails bezüglich der Kündigung an legal@dswiss.com legal@dswiss.com zu senden.
11. Änderungen der Dienste
DSwiss behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit Änderungen an seinen SaaS Diensten vorzunehmen, und der Kunde akzeptiert hiermit solche Änderungen. Diese Änderungen können unter anderem darin bestehen, dass bestimmte Funktionen veraltet sind und dementsprechend entfernt werden oder dass neue Funktionen verfügbar sind und implementiert werden. Der Kunde wird über Änderungen an den Diensten per E-Mail informiert.
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei, wenn die Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch Umstände verhindert, behindert oder verzögert wird, auf die sie keinen Einfluss hat; zu diesen Umständen gehören unter anderem höhere Gewalt, Massnahmen von Regierungen oder anderen staatlichen Stellen, Arbeitskämpfe ausserhalb des Einflussbereichs der betreffenden Partei, Feuer, Explosionen, Unfälle und Stromausfälle, immer vorausgesetzt, dass:
a) sie ein Ereignis höherer Gewalt darstellen, d. h. ausserhalb des Einflussbereichs der Vertragspartei liegen, die sich darauf beruft; und
b) sie nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffende Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt hat.
12.2 Nach Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei rechtzeitig über das Ereignis, und die betreffende Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die nachteiligen Auswirkungen des Ereignisses zu beheben oder zu minimieren.
12.3 Die Erfüllung der betroffenen und damit zusammenhängenden Verpflichtungen wird um jene Frist verschoben, die durch die Verzögerung verloren geht. Ist eine Vertragspartei infolge höherer Gewalt endgültig an der Erfüllung gehindert oder hat der Zeitraum der höheren Gewalt länger als drei (3) Monate gedauert oder ist absehbar, dass der Zeitraum länger als drei (3) Monate dauern wird, kann die andere Vertragspartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
13. Abwerbung
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und vierundzwanzig (24) Monate danach, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DSwiss
a) weder direkt noch indirekt einen Mitarbeiter von DSwiss einzustellen; und
b) keine Dienste eines Dritten zu bezahlen, der direkt oder indirekt einen Mitarbeiter von DSwiss eingestellt hat.
13.2 Ein Verstoss des Kunden gegen diese Ziffer 13 berechtigt DSwiss, vom Kunden eine bestimmte Leistung zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, DSwiss für jeden Verstoss gegen diese Ziffer 13 eine vereinbarte Konventionalstrafe von hunderttausend Schweizer Franken (CHF 100'000) zu bezahlen. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung des Vertrages. Schadenersatzansprüche, die über die Höhe der vom Kunden zu zahlende Konventionalstrafe hinausgehen, bleiben vorbehalten.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltung ist DSwiss berechtigt, über das Internet (z.B. Webseiten, digitale Medien, digitale Broschüren), in Verkaufsunterlagen und Präsentationen oder anderweitig frei zu kommunizieren, dass der Kunde ein Kunde von DSwiss ist. DSwiss behält sich das Recht vor, in Verkaufsunterlagen und Präsentationen für potentielle Kunden das Logo sowie den Firmennamen des Kunden zu verwenden.
14.2 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
14.3 Das Schriftformerfordernis im Sinne dieses Vertrages wird auch durch die Übermittlung per E-Mail gewahrt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
14.4 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden. Gleiches gilt für die Übertragung des gesamten Vertrages auf einen Dritten sowie für den Eintritt eines Dritten in den Vertrag. Im Falle einer Übertragung innerhalb von Unternehmen des Kunden ist die Zustimmung der anderen Partei nicht erforderlich.
14.5 Übt eine Partei ihre Rechte aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig aus, so hat dies nicht den Verlust oder die Verwirkung dieser Rechte zur Folge.
14.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Willen der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
14.7 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen und internationalen Übereinkommen.
14.8 Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben. Gelingt es ihnen nicht, innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten eine Einigung zu erzielen, sind ausschliesslich die Gerichte von Zürich zuständig.
Anhang I: Serviceleistungsvereinbarung
Diese Serviceleistungsvereinbarung regelt den Umfang der Dienstleistungen, die der Kunde von DSwiss erwarten kann. Die folgenden Bestimmungen beschreiben die Standards, die DSwiss zu erfüllen hat, sowie die Messgrössen, anhand derer die Leistungen gemessen werden.
1. Produktverfügbarkeit
1.1 Die Produktverfügbarkeit ist die Erreichbarkeit und die betriebliche Funktionalität des Produkts für den vorgesehenen Zweck des Produkts. Die Produktverfügbarkeit wird während eines Messzeitraums von einem Kalendermonat für jeden anwendbaren Produktplan, wie in der nachstehenden Tabelle oder anderweitig im jeweiligen Dienstleistungsauftrag definiert, gemessen. In jenen Fällen, in denen der Name des Produktplans keine der unten aufgeführten Optionen enthält, richtet sich die Produktverfügbarkeit nach dem "Essential" Produktplan.
1.2 Die Produktverfügbarkeit schliesst ausdrücklich alle Ausfallzeiten aus, die durch Wartungsfenster und/oder Notfall-Wartungsfenster verursacht werden.
1.3 Die Nichtverfügbarkeit des Produkts aufgrund von Problemen, die im Bereich des Kunden auftreten, ist von der Berechnung der Ausfallzeit ausgeschlossen. Solche Probleme können sein, sind aber nicht beschränkt auf:
a) die Infrastruktur des Kunden;
b) Dienste von Dritten, die der Kunde nutzt;
c) Fehlkonfiguration des Produkts durch den Kunden;
d) Fehler des Endbenutzers auf der Seite des Kunden;
e) Sicherheitsprobleme auf Seiten des Kunden;
f) Ressourcenbeschränkungen des Kunden;
g) Wartungsfenster auf Seiten des Kunden.
Der Kunde nimmt hiermit zur Kenntnis, dass Ausfallzeiten, die durch diese Probleme oder durch ähnliche Ereignisse verursacht werden, von der Berechnung der Ausfallzeit ausgenommen werden, die es dem Kunden ermöglicht, die in Abschnitt 3 festgelegten sog. Service Credits zu beantragen.
2. Verfügbarkeit des Supports
DSwiss gewährt dem Kunden Support für die vom Kunden erworbenen Dienstleistungen. Der Kunde kann, falls gewünscht, Support-Pläne gegen eine wiederkehrende Gebühr erwerben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der kostenlose "Bronze"-Plan gilt, wenn kein Support-Plan erworben wird.
2.1 Die Supportverfügbarkeit besteht aus den Reaktionszeiten des Kundensupports auf der Grundlage des vom Kunden erworbenen Support-Plans. Der Support-Plan ist Teil des jeweiligen Dienstleistungsauftrags. Die Unterstützung von DSwiss im Rahmen dieser Serviceleistungsvereinbarung ist auf Probleme mit den entsprechenden Produkten beschränkt.
2.2 Die Reaktionszeit umschreibt die Zeit, die DSwiss benötigt, um auf eine Kunden-Support-Anfrage zu reagieren, die über die in dieser Serviceleistungsvereinbarung und dem anwendbaren Support-Plan definierten Support-Kanäle von DSwiss während der Geschäftszeiten gestellt wird. Als Geschäftszeiten gelten Wochentage von 9:00 bis 17:00 Uhr Zürcher Zeitzone (MEZ), ausgenommen Feiertage in der Stadt Zürich. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Kunden-Supportanfrage abgesendet wird und endet mit dem Zeitpunkt, an dem DSwiss auf die Kunden-Support-Anfrage geantwortet hat. DSwiss ist berechtigt, in Form einer E-Mail oder eines Telefonanrufs zu antworten, um eine Lösung anzubieten oder weitere Informationen anzufordern. Automatische Antworten gelten nicht als Unterbrechung der Reaktionszeit. Die Supportverfügbarkeit wird anhand der durchschnittlichen Antwortzeiten der Supportanfragen des Kunden in einem Kalendermonat gemessen. Die maximale Reaktionszeit ist im Support-Plan des jeweiligen Dienstleistungsauftrags festgelegt. Der Kunde kann zwischen den in der nachstehenden Tabelle dargestellten Support-Plänen wählen.
3. Entschädigung
3.1 DSwiss wird die Produktverfügbarkeit und die Supportverfügbarkeit einhalten, wie sie zwischen den Parteien im jeweiligen Dienstleistungsauftrag und in dieser Serviceleistungsvereinbarung vereinbart sind.
3.2 Wenn DSwiss die Produktverfügbarkeit und/oder die Supportverfügbarkeit, wie sie im jeweiligen Dienstleistungsauftrag und in dieser Serviceleistungsvereinbarung definiert sind, nicht einhält, ist der Kunde berechtigt, sog. Service Credits zu verlangen. Die Service Credits werden als Prozentsätze der monatlichen Abonnementgebühren des Kunden festgelegt und sind auf den Gesamtbetrag der gleichen monatlichen Gebühr begrenzt, die der Kunde für die Produktverfügbarkeit oder die Support-Verfügbarkeit zahlt. Die Service Credits werden auf Grundlage der in den Abschnitten 3.3 und 3.4 unten aufgeführten Parameter berechnet. Die Service Credits gelten nur für den Plan, gegen den verstossen wurde, und sind nicht mit anderen Plänen austauschbar.
3.3 Die Service Credits für Verletzungen in Bezug auf die Produktverfügbarkeit werden wie in der nachstehenden Tabelle angegeben berechnet.
Beispiel zur Veranschaulichung: Der Kunde hat das Premium-Paket des Produkts mit einer garantierten Verfügbarkeit von 99,3% erworben. Die Services hatten eine Ausfallzeit von 7 Stunden, was einer Produktverfügbarkeit von 99,03% entspricht. Daraus ergibt sich eine Überschreitung der Ausfallzeit um 0,27 %-Punkte, die es dem Kunden ermöglicht, 10 % Service Credits zu verlangen.
3.4 Die Service Credits für Verletzungen der Support-Verfügbarkeit werden wie in der folgenden Tabelle angegeben berechnet.
3.5 Die Service Credits werden der nächsten Rechnung des Kunden gutgeschrieben, sofern der Kunde schriftlich bei DSwiss Service Credit Antrag übermittelt und DSwiss geeignete Informationen über die Nichteinhaltung der Produktverfügbarkeit und/oder der Supportverfügbarkeit zur Verfügung stellt.
3.6 Service Credits müssen vom Kunden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Ende des betreffenden Messzeitraums, in dem DSwiss die Produktverfügbarkeit und/oder die Supportverfügbarkeit nicht erfüllt hat, beantragt werden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf die betreffenden Service Credits.
3.7 Wenn DSwiss innerhalb eines (1) Kalenderjahres die Produktverfügbarkeit und/oder die Supportverfügbarkeit drei (3) Mal hintereinander verletzt, kann der Kunde den betreffenden Dienstleistungsauftrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der dritten Verletzung der Produktverfügbarkeit und/oder der Supportverfügbarkeit durch DSwiss schriftlich eingereicht werden. Wird die Kündigung nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist eingereicht, verliert der Kunde sein Recht auf Kündigung.
3.8 DER KUNDE ERKENNT AN, DASS DIE RECHTSMITTEL IN DIESER SERVICELEISTUNGSVEREINBARUNG DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL SIND, DIE DEM KUNDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN. JEGLICHE WEITERE HAFTUNG VON DSWISS UND/ODER JEGLICHE WEITEREN RECHTSMITTEL DES KUNDEN SIND HIERMIT AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST.
3.9 KUNDEN MIT DEM BRONZE-PLAN NEHMEN HIERMIT ZUR KENNTNIS, DASS DIE IN DIESER DIENSTLEISTUNGSVEREINBARUNG ERWÄHNTEN RECHTSMITTEL NICHT AUF DEN KOSTENLOSEN BRONZE-PLAN ANWENDBAR SIND UND DASS DER KUNDE INSBESONDERE KEIN RECHT HAT, SERVICE CREDITS IM RAHMEN DES BRONZE-PLANS ZU BEANTRAGEN. JEGLICHE WEITERE HAFTUNG VON DSWISS UND/ODER JEGLICHE WEITEREN RECHTSMITTEL DES KUNDEN SIND HIERMIT AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST.
4. Schlussbestimmungen
4.1. Die Sprachen, in denen DSwiss den Kundensupport bei der Beantwortung von Kundenanfragen zur Verfügung stellt, sind Englisch und Deutsch. Um Missverständnisse und Verzögerungen bei der Beantwortung von Kunden-Supportanfragen zu vermeiden, muss der Kunde eine der vertraglich vereinbarten Support-Sprachen verwenden. Abweichungen können zu Verzögerungen führen, die nicht als Verstoss gegen diese Serviceleistungsvereinbarung angesehen werden.
4.3 DSwiss kann den Zugang des Kunden zu den Support-Leistungen einschränken oder verweigern, wenn DSwiss nach billigem Ermessen feststellt, dass der Kunde in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die zu einer missbräuchlichen Nutzung des Supports oder zu einem Missbrauch von DSwiss-Vertretern und/oder -Dienstleistungen führt oder geführt hat.
4.4 Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gilt Abschnitt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit anwendbar, auch für die Serviceleistungsvereinbarung.